Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 01.10.2026)

Anwendbar im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


1.         Geltungsbereich

1.1       Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „Einkaufsbedingungen“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der InstaWerk GmbH, Zettachring 12A, 70567 Stuttgart (nachfolgend: „InstaWerk“) und dem Lieferanten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

1.2       Diese Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung von individuell gefertigten Bauteilen und Baugruppen (nachfolgend „Vertragsprodukte“), unabhängig davon, ob der Lieferant die Vertragsprodukte selbst herstellt oder von Dritten bezieht. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Einkaufsbedingungen in ihrer jeweiligen zum Zeitpunkt der Bestellung durch InstaWerk gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass InstaWerk in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3       Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, InstaWerk hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn InstaWerk eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

1.4       Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von InstaWerk maßgebend.

1.5       Rechte, die InstaWerk nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

1.6       Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (bspw. Fristsetzung, Mahnung, Kündigung) sind schriftlich abzugeben. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Einkaufsbedingungen genügt die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder vergleichbarer (einfacher) elektronischer Textformen.

1.7       Bei Verwendung von Incoterms gelten die von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

1.8       Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2.         Vertragsabschluss; Abnahmepflicht von InstaWerk; Verbindlichkeit von Bestellungen

2.1       Etwaige Anfragen von InstaWerk zu Preisen, Lieferzeiten, Verfügbarkeiten oder sonstigen Konditionen der Vertragsprodukte (insbesondere auf Basis einer bereits vorkalkulierten Anfrage des Kunden von InstaWerk) stellen – sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden – keine verbindliche Bestellung dar, sondern sind als unverbindliche Aufforderung zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung der Anfrage und unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) durch den Lieferanten zu verstehen.

2.2       Der Lieferant kann nach Erhalt einer solchen Anfrage InstaWerk ein verbindliches Angebot hinsichtlich der angefragten Vertragsprodukte unterbreiten. Das Angebot hat sämtliche relevanten Angaben zu enthalten, insbesondere Spezifikationen, Preise, Mengen und Lieferzeiten.

2.3       Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass zwischen den Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Auf offensichtliche Irrtümer (bspw. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten hat der Lieferant zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.4       Eine Pflicht zur Abnahme und Bezahlung der Vertragsprodukte oder einer Vertragsleistung seitens InstaWerk besteht, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, nur auf Grundlage einer schriftlichen Annahmeerklärung von InstaWerk auf ein Angebot des Bestellers oder einer schriftlichen, ausdrücklich als verbindlich ausgewiesenen Bestellung, die durch den Lieferanten mittels Auftragsbestätigung bestätigt wurde.

2.5       Im Fall einer als verbindlich ausgewiesenen Bestellung seitens InstaWerk ist der Lieferant gehalten, diese innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich mittels Auftragsbestätigung zu bestätigen.

2.6       Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch InstaWerk. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Auftragsbestätigung des Lieferanten von der Bestellung abweicht (wird bspw. die Lieferung nur eines Teils der Bauteilpositionen bestätigt).


3.         Änderungen des Liefer- und Leistungsumfangs

3.1       Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen. Der Lieferant hat die von InstaWerk für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten nach Erhalt unverzüglich auf Geeignetheit und Vollständigkeit zu überprüfen und fehlende Informationen bei InstaWerk anzufordern. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder den vorgesehenen Umfang der beauftragten Leistung hat der Lieferant InstaWerk unverzüglich mitzuteilen und etwaige Alternativmöglichkeiten vorzuschlagen.

3.2       Änderungen und Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfangs, die sich bei der Ausführung aus Sicht des Lieferanten, insbesondere zur Erreichung des Vertragszwecks, als erforderlich erweisen, wird der Lieferant InstaWerk unverzüglich schriftlich mitteilen. InstaWerk kann jederzeit solche sowie sonst zur Erreichung des Vertragszwecks bzw. Werkerfolgs notwendige Änderungen der Vertragsprodukte in Konstruktion und Ausführung sowie Änderungen des Fertigungsverfahrens verlangen, soweit die Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation bzw. dem Liefer- und Leistungsumfang erforderlich oder zweckmäßig und dem Lieferanten zumutbar sind. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn sich die durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten hierdurch nicht nur unerheblich erhöhen. Über die Änderungen wird InstaWerk den Lieferanten rechtzeitig informieren.

3.3       InstaWerk wird gemeinsam mit dem Lieferanten abstimmen, welche Änderungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Spezifikation bzw. dem Leistungsumfang vorgenommen werden. Verringern oder erhöhen sich durch diese Änderungen die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, ist der Lieferant verpflichtet, ein entsprechend aktualisiertes Angebot unter Berücksichtigung entsprechend angepasster Preise zu erstellen. InstaWerk ist hierbei berechtigt, vom Lieferanten Aufklärung über seine Preiskalkulation sowie Einsicht in geeignete Unterlagen zu verlangen. Eine Vergütung für die Prüfung und Erstellung des Angebots wird von InstaWerk nicht geschuldet, gleichgültig wie umfangreich die Prüfung des Änderungswunsches ist. Änderungen des Liefer- und Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von InstaWerk auf Basis des neuen Angebots in Schriftform.

3.4       .Sofern durch die vorzunehmenden Änderungen ein vereinbarter Lieferzeitpunkt bzw. eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, hat der Lieferant InstaWerk hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


4.         Lieferung der Vertragsprodukte

4.1       Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen. Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen bzw. -termine („Lieferzeit“) sind verbindlich.

4.2       Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben ist und sofern nicht anderweitig vereinbart, beträgt sie 14 Kalendertage ab Vertragsschluss.

4.3       Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist, unabhängig von einer etwaig vereinbarten Incoterms® Klausel, der Eingang der Vertragsprodukte bei InstaWerk.

4.4       Der Lieferant wird InstaWerk über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich informieren. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt hiervon unberührt.

4.5       Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung der Vertragsprodukte gemäß „DAP“ (Sitz von InstaWerk) Incoterms® 2020.

4.6       Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm nach der vereinbarten Incoterms®-Klausel oder sonstigen Vereinbarungen obliegenden zollrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere die Vertragsprodukte in das jeweils zutreffende Zollverfahren im Sinne des Art. 5 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) zu überführen bzw. überführen zu lassen. Soweit die zollrechtliche Abwicklung InstaWerk obliegt, hat der Lieferant InstaWerk unaufgefordert, rechtzeitig und in Textform alle Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Wahl des zutreffenden Zollverfahrens und die ordnungsgemäße Zollanmeldung erforderlich sind, und InstaWerk über nachträgliche Änderungen unverzüglich zu informieren. Der Lieferant haftet für Schäden und Aufwendungen, die InstaWerk aus der schuldhaften Verletzung dieser Pflichten entstehen, insbesondere aus der Wahl eines unzutreffenden Zollverfahrens oder aus unrichtigen oder unvollständigen zollrelevanten Angaben.

4.7       Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit folgenden Angaben beizufügen:

4.7.1    Lieferscheinnummer und Ausstellungsdatum des Lieferscheins;

4.7.2    Inhalt der Lieferung (Artikelnummer(n) und Bauteilbezeichnung(en) von InstaWerk, ggf. inklusive Index oder Version, Warenbeschreibung, Zolltarifnummer(n), Liefermenge und Warenwert gemäß den Angaben von InstaWerk).

4.7.3    Bestellkennung und -datum;

4.7.4    Versanddatum; und

4.7.5    Lieferanschrift.

4.7.6    Angabe des für die Lieferung maßgeblichen Zollverfahrens (einschließlich des zutreffenden Verfahrenscodes), soweit dem Lieferanten die zollrechtliche Abwicklung obliegt, sowie sämtliche für die ordnungsgemäße zollrechtliche Abfertigung erforderlichen Angaben, insbesondere Zolltarifnummer(n), handelspolitischer und präferenzieller Warenursprung sowie Warenwert.

4.8       Fehlt der Lieferschein oder ist dieser unvollständig, so hat InstaWerk hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

4.9       Der Lieferant ist verpflichtet, InstaWerk die originalen Zolldokumente am Bestimmungsort auszuhändigen.

4.10     Am Tag des Versandes ist InstaWerk der Versand mit den Lieferscheinangaben gemäß Ziffer 4.6 sowie des voraussichtlichen Termins des Eingangs der Vertragsprodukte elektronisch anzuzeigen.

4.11     Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von InstaWerk. InstaWerk ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vorzeitig gelieferte Vertragsprodukte auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder auf dessen Kosten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.

4.12     Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.13     Soweit im Hinblick auf die Verpackung und den Versand der Vertragsprodukte keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, hat der Lieferant die Vorgaben von InstaWerk für die Verpackung und den Versand der Vertragsprodukte, die ihm mit den Lieferanten-Onboarding-Dokumenten übergeben werden, zu beachten. Im Übrigen sind die Vertragsprodukte so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.

4.14     Der Lieferant gewährleistet darüber hinaus (Beschaffenheitsvereinbarung), dass die von ihm zu liefernden Verpackungen ab dem 12. August 2026 zum Zeitpunkt der Lieferung an InstaWerk den jeweils einschlägigen Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/40 entsprechen. Dies gilt sowohl für die Lieferung von unbefüllten Verpackungen als auch für die Lieferung von bereits mit Ware befüllten Verpackungen durch den Lieferanten an InstaWerk.

4.15     Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die jeweilige Verpackung ab dem 12. August 2026 ordnungsgemäß gemäß Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR gekennzeichnet ist. Dies umfasst insbesondere, dass die Verpackung eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes zu ihrer Identifikation geeignetes Kennzeichen trägt. Sollte eine Kennzeichnung mit diesen Informationen aufgrund der Größe oder Art der Verpackung nicht möglich sein, so sind diese erforderlichen Informationen den dem verpackten Vertragsprodukt beigefügten Unterlagen beizufügen.

4.16     Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Verpackung selbst oder ein QR-Code oder ein anderer Datenträger Angaben enthält, aus denen der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke sowie eine Postanschrift und gegebenenfalls ein elektronisches Kommunikationsmittel hervorgehen.

4.17     Für die zu liefernden Verpackungen (befüllt/unbefüllt) muss der Lieferant ab dem 12. August 2026 sicherstellen, dass die Technische Dokumentation gemäß Anhang VII Verordnung (EU) 2025/40 für die jeweilige Verpackung erstellt worden ist. Der Lieferant muss InstaWerk unverzüglich eine Kopie der Technischen Dokumentation über die zu liefernden Verpackungen übermitteln. Ab dem 12. August 2026 ist der Lieferant außerdem verpflichtet, InstaWerk unverzüglich eine EU-Konformitätserklärung für die zu liefernden Verpackungen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) zu übermitteln.

4.18     Der Lieferant informiert InstaWerk ab dem 12. August 2026 unverzüglich über jeden ihm bekannt gewordenen Umstand hinsichtlich einer festgestellten oder befürchteten Nichtkonformität der Verpackungen mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40.

4.19     Der Lieferant stellt InstaWerk von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung einer Pflicht nach den vorstehenden Ziffern 4.13 bis 4.17 oder auf einer Verletzung der Verordnung (EU) 2025/40 beruhen.

4.20     Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Ansprüche und Rechte von InstaWerk – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.21     Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht in Übereinstimmung mit der vereinbarten Incoterms® Klausel, oder, sofern keine Incoterms® Klausel vereinbart ist, mit Ablieferung der Vertragsprodukte bei InstaWerk auf InstaWerk über oder wenn sich InstaWerk in Annahmeverzug befindet. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts bei einer Abnahme entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich InstaWerk im Annahmeverzug befindet.

4.22     Für den Eintritt des Annahmeverzuges durch InstaWerk gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss InstaWerk seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens InstaWerk (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät InstaWerk in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir sich InstaWerk zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.


5.         Ausführung von Vertragsleistungen; Unterauftragnehmer

5.1       Der Lieferant führt die Vertragsleistungen, soweit nicht abweichend vereinbart, in eigener Regie und Verantwortung aus. Nur der Lieferant ist gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsberechtigt. Der Einsatz von Dritten (z.B. Zulieferer und Unterauftragnehmern) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von InstaWerk, ausgenommen der Einsatz zum Transport der Vertragsprodukte (z.B. durch Spediteure). Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (bspw. Beschränkung auf Vorrat).

5.2       Beauftragt der Lieferant Dritte, bleibt er – auch bei Zustimmung zur Beauftragung durch InstaWerk – für die Vertragsprodukte und die Vertragsleistungen verantwortlich und hat den Dritten entsprechend zu überwachen. Der Dritte ist so zu verpflichten, dass eine Einhaltung der Pflichten des Lieferanten InstaWerk gegenüber jederzeit sichergestellt ist.

5.3       Der Lieferant wird für die Erbringung der Vertragsleistungen nur solche Mitarbeiter bzw. Dritte einsetzen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen.

5.4       Zulieferer und Unterauftragnehmer des Lieferanten sind dessen Erfüllungsgehilfen.


6.         Preise und Zahlung

6.1       Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

6.2       Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. etwaige Montage, Einbau etc.) sowie alle Nebenkosten, insbesondere die Kosten für ordnungsgemäße Verpackung, Versandvorrichtungen und Transport bis zu der von InstaWerk angegebenen Lieferanschrift gem. DAP Incoterms® 2020, sowie für etwaige Transport- und Haftpflichtversicherung, ein.

6.3       Rechnungen sind elektronisch in Form eines PDF-Dokuments per E-Mail zu übermitteln. Rechnungen müssen den jeweils gültigen gesetzlichen, insbesondere steuerrechtlichen, Anforderungen genügen. Insbesondere sind Umsatzsteueridentifikationsnummer/ Steuernummer des Lieferanten, Lieferdatum, Menge und Art der berechneten Ware anzugeben sowie Bestellnummer und Bauteil- bzw. Artikelbezeichnungen. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.

6.4       Die Zahlung hat in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ist der vereinbarte Preis fällig ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggfs. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung (vgl. Ziffer 6.3) innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung oder innerhalb von 30 Kalendertagen netto. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von InstaWerk vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von InstaWerk eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist InstaWerk nicht verantwortlich.

6.5       InstaWerk schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

6.6       Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, erfolgt die Zahlung erst nach Erhalt dieser Unterlagen.

6.7       Bei verspäteter Lieferung oder Lieferung mangelhafter Vertragsprodukte ist InstaWerk berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Vertragsprodukte beginnt die Zahlungsfrist erst zu der vereinbarten Leistungszeit.

6.8       Die Vertragsprodukte gehen spätestens mit ihrer Bezahlung lastenfrei in das Eigentum von InstaWerk über. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.

6.9       Zahlungen bedeuten kein Anerkenntnis der Vertragsprodukte als vertragsgemäß.

6.10     Dem Lieferanten stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Lieferant nur befugt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


7.         Mängelansprüche

7.1       Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsprodukte (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) sowie sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten.

7.2       Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrübergang auf InstaWerk die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme im Vertrag Gegenstand des Vertrages geworden sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von InstaWerk, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. Die weiteren Voraussetzungen des § 434 BGB bleiben unberührt.

7.3       Der Lieferant gewährleistet darüber hinaus, dass die Vertragsprodukte den vereinbarten Spezifikationen sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Weiter gewährleistet der Lieferant, dass die Vertragsprodukte den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, insbesondere der GefStoffV, dem Produktsicherheitsgesetz sowie den Unfallverhütungs-, Arbeits-, Umwelt- und sonstigen Sicherheits- und Schutzvorschriften entsprechen. Darüber hinaus gewährleistet der Lieferant, dass die Vertragsprodukte vermarktungsfähig sind. Maßgebend für diese Ziffer 7 sind die Bestimmungen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Vereinigten Staaten von Amerika.

7.4       Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Vertragsprodukte insbesondere den Bestimmungen

7.4.1    der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“),

7.4.2    der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien,

7.4.3    der Richtlinie 2002/95/EG bzw. ab Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und, falls ein Kontakt mit Lebensmitteln aufgrund des Verwendungszwecks nicht ausgeschlossen werden kann, den Verordnungen 2004/1935/EG und (EU) 10/2011,

7.4.4    der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistent organische Schadstoffe

in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle weiteren Pflichten der o.g. Verordnungen und Richtlinien, soweit sie einen Bezug zur Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte haben, zu erfüllen (bspw. in Bezug auf Registrierungen, Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern etc.).

7.5       Darüber hinaus hat der Lieferant diejenigen Vorgaben des Kunden von InstaWerk bezüglich der Vertragsprodukte zu beachten, die dem Lieferanten vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.

7.6       Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von InstaWerk gewünschte Herstellung der Vertragsprodukte hat, ist InstaWerk unverzüglich schriftlich zu informieren.

7.7       Fallen die Vertragsprodukte unter eine Produktgruppe, für die nach einer EU-Richtlinie oder EU-Verordnung eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden Sicherheitsanforderungen der einschlägigen Richtlinie(n) bzw. Verordnung(en) entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.

7.8       Die Wareneingangsprüfung bei InstaWerk wird unverzüglich durchgeführt, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist; sie beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden, auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Vertragsprodukte sowie im Hinblick auf die Qualität der Vertragsprodukte auf stichprobenartige Prüfungen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Offen zutage liegende Mängel werden dem Lieferanten durch InstaWerk unverzüglich angezeigt. Bei der Wareneingangsprüfung zutage tretende oder verdeckte Mängel werden dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist ab Entdeckung des Mangels angezeigt. Im darüberhinausgehenden Umfang unterliegt InstaWerk keinen Untersuchungs- oder Rügeobliegenheiten.

7.9       Bei Lieferungen, die sich aus einer Vielzahl baugleicher Vertragsprodukte zusammensetzen, hat InstaWerk nur einen angemessenen Anteil der gelieferten Vertragsprodukte auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Vertragsprodukte durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Stücke aus.

7.10     Die Entgegennahme der Vertragsprodukte, die Verarbeitung und Nachbestellung sowie die Abnahme oder Billigung von (Erst-) Mustern sowie Proben stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch InstaWerk dar.

7.11     Die Zustimmung von InstaWerk zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten berührt nicht dessen Verantwortung für Mängel und das Einstehenmüssen für von ihm übernommene Garantien.

7.12     Bei Mängeln der Vertragsprodukte ist InstaWerk unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl von dem Lieferanten als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Vertragsproduktes zu verlangen.

7.13     Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Vertragsprodukte und der erneute Einbau, sofern die Vertragsprodukte ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurden, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch von InstaWerk auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant. Die Schadensersatzhaftung von InstaWerk bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet InstaWerk jedoch nur, wenn InstaWerk vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

7.14     Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in den vorstehenden Ziffern gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von InstaWerk gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann InstaWerk den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für InstaWerk unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird InstaWerk den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

7.15     Bei Mängeln der Vertragsprodukte stehen InstaWerk, unbeschadet des Nacherfüllungsanspruchs, die gesetzlichen Ansprüche und Rechte auf Rücktritt und/oder Schadens- und/oder Aufwendungsersatz (insbesondere gemäß § 437 BGB) zu.

7.16     Zu einer Untersuchung der Vertragsprodukte oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist InstaWerk bei Vertragsschluss nicht verpflichtet; die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bei Lieferung nach Ziffer 7.8 bleiben unberührt. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen InstaWerk Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn InstaWerk ein Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

7.17     Kunden von InstaWerk, die in der Automobilindustrie tätig sind, machen Kosten, Schäden und/oder Aufwendungen, die aus der Lieferung von mangelhaften Vertragsprodukten entstehen, auf Basis von Referenzmarktmodellen geltend und wickeln sie entsprechend ab. InstaWerk ist berechtigt, die seitens des Kunden auf dieser Basis ermittelten Kosten, Schäden und/oder Aufwendungen an den Lieferanten weiter zu belasten, es sei denn, dass der Lieferant den Mangel nicht zu vertreten hat. Der Lieferant ist berechtigt, nachzuweisen, dass die gesetzlichen Kosten, Schäden und/oder Aufwendungen niedriger sind.


8.         Verjährung

8.1       Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2       Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang (Ziffer 5.13). §§ 438, 445 b, 478 BGB bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen InstaWerk geltend machen kann.

8.3       Soweit bei abgas-, emissions- oder sicherheitsrelevanten Produkten, die nach zwingenden gesetzlichen oder sonstigen zwingenden hoheitlichen Bestimmungen geltenden Haftungszeiträume die in Ziffer 8.1 bis Ziffer 8.2 genannten Verjährungsfristen überschreiten, treten diese an die Stelle der oben genannten Fristen.

8.4       Die kaufrechtlichen Verjährungsfristen einschließlich der vorstehenden Verlängerungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Ansprüche im Zusammenhang mit einem Mangel der Vertragsprodukte. Soweit InstaWerk wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

8.5       Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen nach §§ 633 ff. BGB beträgt 5 Jahre ab Abnahme. § 634 a Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.

8.6       Im Falle der Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist neu, es sei denn, der Lieferant handelt nicht in Ausführung einer ihn (vermeintlich) treffenden Pflicht zur Nacherfüllung, sondern rein aus Kulanz oder ähnlichen Gründen.


9.         Lieferantenregress

9.1       Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen InstaWerk neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. InstaWerk ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die InstaWerk seinen Kunden im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht von InstaWerk (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

9.2       Bevor InstaWerk einen von seinem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird InstaWerk den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von InstaWerk tatsächlich gewährte Mangelanspruch seinem Kunden gegenüber geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

9.3       Die Ansprüche von InstaWerk aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Vertragsprodukte durch InstaWerk, seinen Kunden oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.


10.       Produkthaftung, Versicherung

10.1     Der Lieferant stellt InstaWerk von allen Ansprüchen Dritter aus in- oder ausländischer Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produktes zurückzuführen sind, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche von InstaWerk bleiben unberührt.

10.2     Unter denselben Voraussetzungen hat der Lieferant InstaWerk insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von InstaWerk durchgeführten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warnungs-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Hierzu gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird InstaWerk den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat InstaWerk bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, von InstaWerk angeordneten Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch die Erteilung von Auskünften, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind.

10.3     Der Lieferant ist verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Vertragsprodukte angemessenen Deckungssumme abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Angemessen ist eine Deckungssumme von mindestens EUR 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens EUR 5 Mio. pro Sachschaden. Auf Verlangen von InstaWerk weist der Lieferant dies durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach. Der Lieferant hat den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer von zehn Jahren nach der letzten Lieferung an InstaWerk aufrechtzuerhalten.

10.4     InstaWerk kann verlangen, dass der Lieferant, sofern ihm dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die von ihm gelieferten Vertragsprodukte dauerhaft kennzeichnet.


11.       Schutzrechte Dritter, sonstige Rechte Dritter

11.1     Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Vertragsprodukte weltweit keine Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt. Auf Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, zu bestätigen und nachzuweisen, dass eine entsprechende Schutzrechtsrecherche durchgeführt wurde.

11.2     Sofern InstaWerk oder deren Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Vertragsprodukte von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, InstaWerk oder deren Kunden von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden (inkl. angemessener Kosten der Rechtsverteidigung), die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von InstaWerk bleiben unberührt.

11.3     Gehört zu den Vertragsprodukten auch Software, räumt der Lieferant InstaWerk ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, einfaches (nicht-ausschließliches), übertragbares und unwiderrufliches Recht zur vertrags- und bestimmungsgemäßen Nutzung ein. Dieses Nutzungsrecht ist mit der Vergütung der Vertragsprodukte abgegolten. Darüber hinaus erklärt sich der Lieferant mit der Weitergabe der Software und ggf. der Einräumung einer vergleichbaren Lizenz an die Kunden einverstanden, soweit dies für die Nutzung der seitens InstaWerk an den Kunden gelieferten Vertragsprodukte erforderlich ist.

11.4     Der Lieferant gewährleistet, dass alle an InstaWerk gelieferten Vertragsprodukte in seinem Eigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstige Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf usw.) dem Verkauf und der Übereignung der Vertragsprodukte an InstaWerk entgegenstehen.


12.       Qualitätssicherung und Dokumentation

12.1     Der Lieferant verpflichtet sich, ein prozessorientiertes, an der ISO 9001 in ihrer jeweils aktuellen Version ausgerichtetes, Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten, dessen Regelungen einzuhalten und bei der Herstellung der Vertragsprodukte anzuwenden. Sollte der Lieferant etwaige ISO-Zertifizierungen (wie bspw. 9001, 14001 o,ä.) während der Geschäftsbeziehung mit InstaWerk verlieren, hat der Lieferant dies InstaWerk unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

12.2     Der Lieferant trägt die Herstellerverantwortung (Produkthaftung) für die Vertragsprodukte und Herstellprozesse, einschließlich der Verantwortung für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte, die vereinbarten Produktionskapazitäten sowie für die Prozesse bei den Unterlieferanten. Der Lieferant hat sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um Mängel und Produktfehler auszuschließen.

12.3     Die Organisation des Lieferanten muss die Konformität der Vertragsprodukte und Herstellungsprozesse (einschließlich Ersatzteile) mit sämtlichen Anforderungen von InstaWerk sowie deren Kunden sowie sämtliche gesetzlichen sowie behördlichen Anforderungen sicherstellen. Die Organisation des Lieferanten muss über dokumentierte Prozesse für das Management von Vertragsprodukten und Herstellprozessen verfügen.

12.4     Der Lieferant muss darüber hinaus in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Vertragsprodukte festhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Vertragsprodukte gesichert wurde. Diese Nachweise sind für eine angemessene Dauer, mindestens jedoch für die Dauer der Verjährung (vgl. vorstehend Ziffer 8), aufzubewahren und InstaWerk auf Verlangen vorzulegen. Der Lieferant ist zur Verkürzung der Aufbewahrungsdauer der Nachweise berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Vertragsprodukte ausschließen kann. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.

12.5     Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter behördlicher bzw. gesetzlicher Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von InstaWerk verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, den Behörden in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.


13.       Fertigungsmittel, Halbzeuge

13.1     InstaWerk bestellt Fertigungsmittel aller Art (wie bspw. Vorrichtungen, Werkzeuge, Druckvorlagen und sonstige Gegenstände, die für die Herstellung der Vertragsprodukte benötigt werden) grundsätzlich durch schriftliche Einzelbestellungen.

13.2     An den vom Lieferanten für InstaWerk hergestellten Fertigungsmitteln, erlangt InstaWerk mit deren Fertigstellung – soweit eigentumsfähig – das Eigentum, sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an entstehenden gewerblichen oder sonstigen Schutzrechten. Die für InstaWerk hergestellte Fertigungsmittel sowie von InstaWerk beigestellte Halbzeuge sind jeweils als im Eigentum von InstaWerk stehend zu kennzeichnen. InstaWerk überlässt dem Lieferanten diese Fertigungsmittel leihweise für die Herstellung der bestellten Vertragsprodukte.

13.3     InstaWerk behält sich sämtliche Urheber- und sonstige Schutzrechte an Fertigungsmitteln vor, die dem Lieferanten zur Herstellung der Vertragsprodukte oder aus sonstigen Gründen überlassen werden.

13.4     Der Lieferant ist verpflichtet, diese Fertigungsmittel und die von InstaWerk beigestellten Halbzeuge ausschließlich für die Herstellung der von InstaWerk bestellten Vertragsprodukte oder nach sonstigen Vorgaben von InstaWerk zu verwenden. Dritten dürfen diese Fertigungsmittel nicht zugänglich gemacht werden. Über Anfragen Dritter hat der Lieferant InstaWerk unverzüglich Bericht zu erstatten. Zu Kopien, Nachbauten oder sonstigen Vervielfältigungen der Fertigungsmittel ist der Lieferant nicht berechtigt.

13.5     Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel und beigestellte Halbzeuge sorgfältig zu behandeln und sachgerecht aufzubewahren und diese nur mit schriftlichem Einverständnis von InstaWerk zu entsorgen, auch wenn über einen längeren Zeitraum hin keine Lieferungen mehr mit diesen Fertigungsmitteln bzw. Halbzeugen für InstaWerk erfolgt sind. Er hat die Fertigungsmittel sowie von InstaWerk beigestellte Halbzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt InstaWerk schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. InstaWerk nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, ggf. erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den ihm überlassenen Fertigungsmitteln in Absprache mit InstaWerk rechtzeitig durchzuführen. Auftretende Schäden hat er InstaWerk unverzüglich anzuzeigen.

13.6     Der Lieferant hat die Fertigungsmittel und beigestellte Halbzeuge auf Aufforderung seitens InstaWerk unverzüglich auf seine Kosten an InstaWerk zurückzusenden, sofern deren Überlassung für die Herstellung der bestellten Vertragsprodukte nicht mehr erforderlich ist. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Fertigungsmitteln und beigestellten Halbzeugen steht dem Lieferanten unter keinen Umständen zu.

13.7     Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten an Fertigungsmitteln ist nur mit der schriftlichen Zustimmung und nach den Vorgaben von InstaWerk zulässig. Die Verarbeitung oder Umbildung von Fertigungsmitteln und beigestellten Halbzeugen wird für InstaWerk vorgenommen. Sofern solche Fertigungsmittel und Halbzeuge mit anderen, nicht InstaWerk gehörenden Gegenständen verarbeitet bzw. verbunden werden, erwirbt InstaWerk das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Gegenstände von InstaWerk zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

13.8     In Ländern anderer Rechtsordnungen, in denen die in dieser Ziffer 13 geregelten Eigentumsregelungen nicht die gleiche Sicherungswirkung haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Lieferant InstaWerk hiermit entsprechende Sicherungsrechte ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Lieferant diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Lieferant wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

13.9     Sofern und soweit dem Lieferanten von InstaWerk beigestellte Fertigungsmittel und/oder Halbzeuge Eigentum von Kunden von InstaWerk sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte dem Kunden von InstaWerk vorbehalten bleiben, Mitteilungen, Erklärungen und Herausgaben durch bzw. an InstaWerk erfolgen.


14.       Audit

14.1     InstaWerk ist befugt, selbst oder durch Beauftragte nach vorheriger Ankündigung in den Geschäftsräumen des Lieferanten während der üblichen Geschäftszeiten und ohne Beeinträchtigung des Betriebs des Lieferanten Qualitäts-Audits durchzuführen. Die Qualitäts-Audits dienen dem Zweck, Effizienz und Genauigkeit des Qualitätsmanagement-Systems, insbesondere der Prüfmethoden, zu untersuchen und zu bewerten. Der Lieferant wird InstaWerk bei der Durchführung solcher Qualitäts-Audits bestmöglich unterstützen, insbesondere InstaWerk einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Die Durchführung der Qualitäts-Audits wirkt sich nicht auf die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Qualität der hergestellten und gelieferten Vertragsprodukte aus.

14.2     Der Lieferant gewährt InstaWerk – und soweit erforderlich dessen Kunden – Zutritt zu allen Betriebsstätten, Prüfstellen und Lagern sowie Einsicht in qualitätsrelevante Dokumente. Angemessene und notwendige Einschränkungen zur Sicherstellung der Betriebsgeheimnisse des Lieferanten werden akzeptiert.

14.3     Treten Qualitätsprobleme auf, die durch einen Unterlieferanten verursacht wurden, wird der Lieferanten InstaWerk – und soweit erforderlich dessen Kunden – die Möglichkeit eines Qualitäts-Audits bei diesem Unterlieferanten verschaffen.

14.4     InstaWerk teilt dem Lieferanten das Ergebnis der Qualitäts-Audits mit. Sind aus Sicht von InstaWerk Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität erforderlich, verpflichtet sich der Lieferant, unverzüglich einen Maßnahmenplan zu erstellen, diesen auf seine Kosten fristgerecht umzusetzen und InstaWerk hierüber zu unterrichten.


15.       Geheimhaltung

15.1     Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm über InstaWerk zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferung an InstaWerk geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Diese Pflichten bestehen nach Beendigung des Vertrages für fünf (5) Jahre fort.

15.2     Der Lieferant wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Dritten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

15.3     Die vorgenannten Pflichten bestehen nicht hinsichtlich solcher Informationen, die allgemein bekannt sind oder dem Lieferanten durch einen Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zur Kenntnis gelangen.

15.4     Auf das jederzeitige Verlangen hat der Lieferant Unterlagen, die er von InstaWerk erlangt, unverzüglich an InstaWerk herauszugeben oder diese zu vernichten und InstaWerk die Vernichtung schriftlich zu bestätigen. Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten an diesen Unterlagen sind ausgeschlossen.

15.5     Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche, jederzeit frei widerrufliche Zustimmung von InstaWerk nicht berechtigt, die Marken, Logos und / oder sonstigen Kennzeichen von InstaWerk oder den Unternehmensnamen zu nutzen.


16.       Ein- und Ausfuhrkontrolle

16.1     Einschlägige „Vorschriften der Ein- und Ausfuhrkontrolle“ im Sinne dieses Abschnitts sind insbesondere (aber nicht ausschließlich): das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die deutsche Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821), die bestehenden Länder- und Personen-Embargo-Verordnungen der EU einschließlich der Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und, sofern anwendbar, die US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften sowie die Exportkontrollvorschriften des Ursprungs- bzw. Herkunftslandes der zu liefernden Vertragsprodukte.

16.2     Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Durchführung des Rechtsgeschäfts sämtliche anwendbaren Vorschriften der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu beachten und einzuhalten. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass der Lieferant die an InstaWerk zu liefernden Vertragsprodukte seinerseits von Zulieferern bezieht oder zur Herstellung der Vertragsprodukte Teile oder Rohstoffe verwendet, die er von solchen Zulieferern bezieht.

16.3     Der Lieferant ist verpflichtet, InstaWerk vor dem rechtswirksamen Zustandekommen des Rechtsgeschäfts über etwaige Ein- oder (Wieder-) Ausfuhrbeschränkungen gemäß den Vorschriften der Ein- und Ausfuhrkontrolle, insbesondere über Genehmigungspflichten oder Ein- oder (Wieder-) Ausfuhrverbote in Bezug auf die Vertragsprodukte zu unterrichten.

16.4     Der Lieferant wird InstaWerk vor dem rechtswirksamen Zustandekommen des Rechtsgeschäfts zu jedem Vertragsprodukt zumindest die folgenden Informationen mitteilen:

–    den Warenursprung der Vertragsprodukte und deren Bestandteile,

–    die Zolltarifnummer (HS-Code, KN-Code) der Vertragsprodukte,

–    die anwendbaren Vorschriften der Ein- und Ausfuhrkontrolle einschließlich der einschlägigen Listenposition gemäß den Anhängen oder Anlagen zu jenen Vorschriften der Ein- und Ausfuhrkontrolle,

–    für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number),

–    ob die Vertragsprodukte durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,

–    einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von InstaWerk.

Der Lieferant ist verpflichtet, InstaWerk unverzüglich und unaufgefordert über alle Änderungen der relevanten Daten und Informationen zu unterrichten.

16.5     Auf Anforderung von InstaWerk ist der Lieferant verpflichtet, InstaWerk alle benötigten (Außenhandels-) Daten zu den Vertragsprodukten und deren Bestandteilen mitzuteilen und nach besten Kräften an der Erteilung einer ggf. erforderlichen Ein- oder (Wieder-) Ausfuhrgenehmigung mitzuwirken.

16.6     Verstößt der Lieferant gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen und ist InstaWerk eine Weiterveräußerung der (ggf. weiterzuverarbeitenden) Vertragsprodukte deshalb nicht möglich und/oder wird InstaWerk deshalb von einem Dritten, einschließlich der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden, in Anspruch genommen, ist InstaWerk zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt. Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, InstaWerk den hieraus resultierenden Schaden, einschließlich der Verhängung von Bußgeldern, zu ersetzen.

16.7     Wird InstaWerk die Weiterveräußerung der (ggf. weiterzuverarbeitenden) Vertragsprodukte infolge einer nach Zustandekommen des Vertrages in Kraft tretenden Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs unmöglich, ist InstaWerk zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt.


17.       Compliance, Soziale Verantwortung und Umweltschutz

17.1     Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des für ihn an seinem Sitz oder am Ort der für den Vertrag relevanten Niederlassung geltenden Rechts.

17.2     Der Lieferant verpflichtet sich weiter, innerhalb der Geschäftsverbindung mit InstaWerk weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen für die Geschäftsbeziehung geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.

17.3     Der Lieferant verpflichtet sich zudem, innerhalb der Geschäftsverbindung mit InstaWerk keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den für die Geschäftsbeziehung geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.

17.4     Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils für ihn an seinem Sitz oder am Ort der für den Vertrag relevanten Niederlassung geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Verpflichtung stellt der Lieferant InstaWerk von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die InstaWerk in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

17.5     Der Lieferant verpflichtet sich, die für ihn an seinem Sitz oder am Ort der für den Vertrag relevanten Niederlassung geltenden Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachhaltige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein an der ISO 14001 in ihrer jeweils aktuellen Version ausgerichtetes Managementsystem einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

17.6     Ergänzend wird der zwischen InstaWerk und dem Lieferanten separat vereinbarte Verhaltenskodex für Lieferanten Bestandteil des Vertrages und geht im Fall von Widersprüchen hierin enthaltenen Regelungen vor..


18.       Anwendbares Recht, Gerichtsstand

18.1     Das Rechtsverhältnis zu dem Lieferanten unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

18.2     Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen InstaWerk und dem Lieferanten ist der Sitz von InstaWerk. InstaWerk ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

18.3     Hat der Lieferant im internationalen, grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden alle sich aus oder im Zusammenhang aus der Geschäftsbeziehung zwischen InstaWerk und dem Lieferanten ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden. Die Schiedsgerichtsordnung kann unter http://www.dis-arb.de/de/16/regeln/uebersicht-id0 unter anderem in Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Chinesisch, Russisch und Türkisch eingesehen werden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Vorsitzende des Schiedsgerichts deutscher Jurist sein. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein. Schiedssprache ist Deutsch, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben. Sitz des Schiedsgerichts ist Stuttgart in Deutschland.


19.       Schlussbestimmungen

19.1     Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von InstaWerk möglich. § 354a HGB bleibt unberührt.

19.2     Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich etwaiger Nacherfüllungen, ist der Sitz von InstaWerk.

19.3     Diese Einkaufsbedingungen sind in Deutsch und Englisch abgefasst. Bei Abweichungen oder Unklarheiten zwischen der deutschen und der englischen Sprachfassung gilt die deutsche Fassung als maßgebend und ist vorrangig.